Sozialraumentwicklung
Birgit Renner

AGB's

1. Allgemeines

Alle Unterstützungs- und Beratungsleistungen der „Sozialraumentwicklung Paraplü“ (nachfolgend Paraplü) liegen

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen –

insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Paraplü

erforderlich. Diese AGBs gelten auch dann, wenn Paraplü in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender

Geschäftsbedingungen des Kunden das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt. Der Kunde ist damit einverstanden,

dass seine Kontaktdaten von Paraplü elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Ein

Auftrag erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten und Leistungen, deren Ausführung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

anderen vorbehalten ist; dies betrifft insbesondere rechtliche und steuerliche Beratungen.

2.2 Die Art der Auftragsdurchführung wird bei der Auftragserteilung vereinbart.

2.3 Der Auftrag wird sowohl am Sitz des Auftraggebers, als auch online oder – u.a die Erstellung erforderlicher

Unterlagen durch die Paraplü – am Sitz der Paraplü erbracht. Der Ausführungsort wird im Einzelfall von der

Paraplü festgelegt.

2.4 Paraplü ist berechtigt, Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des

Vertrages heranzuziehen.

2.5 Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden nicht erbracht.

3. Terminplanung

3.1 Die Parplü legt im Rahmen ihrer Kapazitätsplanung die genauen Termine der Leistungserbringung fest. Die

Wünsche des Auftraggebers werden dabei möglichst berücksichtigt.

3.2 Sollten Terminvorschläge der Paraplü von Seiten des Auftraggebers wiederholt nicht angenommen werden,

ergibt sich daraus nicht automatisch ein erneuter Anspruch zur Leistungserbringung – ggf. wird der Abrechnungsumfang

entsprechend reduziert.

3.3 Sollten gegenseitig vereinbarte Termine innerhalb von drei Werktagen vor dem Termin von Seiten des Auftraggebers

abgesagt werden, ergibt sich daraus ein Stornierungsanspruch von Seiten der Paraplü in Höhe von zwei

Stundensätze.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Paraplü die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen

rechtzeitig erhält und dass ihr von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig Kenntnis gegeben wird, die für

die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für solche Unterlagen, Vorgänge

und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Paraplü bekannt werden.

4.2 Die Paraplü kann sich in Einzelfällen vom Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der

gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Paraplü formulierten Erklärung schriftlich bestätigen

lassen.

4.3 Die Paraplü wird die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Informationen als richtig zugrunde legen.

Sie wird den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

5. Berichterstattung

5.1 Die Art (mündlich/ schriftlich) und der Umfang der Berichterstattung wird bei der Auftragserteilung vereinbart.

5.2 Hat die Paraplü die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammenzufassen, so sind mündlich gegebene Erklärungen

über diese Ergebnisse unverbindlich. Mündliche Erklärungen oder Auskünfte außerhalb des erteilten

Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Honorar, Ersatz von Auslagen, Aufrechnung

6.1 Die Paraplü berechnet dem Auftraggeber ein Honorar.

6.2 Honorare werden unabhängig davon geschuldet, an welchem Ort die Paraplü den Auftrag erfüllt.

6.3 Die Paraplü hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen für anfallende Übernachtungen,

Kosten für Bahnticket (1. Klasse) oder für KFZ (0,50 € / km).

Sozialraumentwicklung Paraplü; Tel.: 0176 – 45 76 95 27

E-Mail: info@sozialraumentwicklung-paraplue.de;

www.sozialraumentwicklung-paraplue.de

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6.4 Die Paraplü kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung

ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften

als Gesamtschuldner.

6.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Paraplü auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6.6 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Abschluss des Auftrages. Bei Aufträgen über einen Zeitraum

drei Monaten erfolgt die Rechnungsstellung zum Quartalsende.

6.7 Der Rechnungsversand erfolgt in der Regel per Post, ggf. ist auch ein Versand per E-Mail möglich.

6.8 Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserteilung an die Paraplü zu leisten.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel (Nachbesserung). Eine Herabsetzung der

Vergütung oder eine Rückg.ngigmachung des Vertrages kann er nur bei Fehlschlägen der Nachbesserung

verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn insgesamt ohne Interesse

ist.

7.2 Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Beanstandungsgrundes schriftlich

geltend zu machen.

7.3 Alle Gew.hrleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Paraplü

die Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist, erbracht hat.

8. Haftung

Die Haftung für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Paraplü, sowie für

Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen der Paraplü verursacht werden.

Soweit die Paraplü nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche

ansonsten wie folgt beschränkt: für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet sie nur, soweit diese auf

der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung der Paraplü für einfache Fahrlässigkeit nach

dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von Paraplü auf den typischerweise vorhersehbaren

Schaden, maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht

für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Paraplü – nicht für

Kooperationspartner.

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt

4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Paraplü ausgeschlossen. Den

Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten obliegt im Streitfall dem Kunde.

9. Schweigepflicht gegenüber Dritten

9.1 Die Paraplü ist verpflichtet, alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber

bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Pflicht entbindet

oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

9.2 Die Paraplü darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit

Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

10. Umgang mit Unterlagen

Eine Kopie jedes Berichts einschließlich aller Arbeitsunterlagen verbleibt bei der Paraplü, die für den Umgang mit

diesen Unterlagen Vertraulichkeit zusichert. Der Paraplü ist es gestattet, Auswertungen von Ergebnissen in anonymisierter

Form zum fachlichen Austausch zu verwenden und gewonnene Erkenntnisse in allgemeiner Form zu veröffentlichen.

11. Urheberrecht

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Ergebnisse der Tätigkeit der Paraplü nur für seine eigenen Zwecke

verwendet wurden. Jede Weitergabe an Dritte — auch in Auszügen — ist nur gestattet, wenn die Paraplü zuvor ihr

Einverständnis erklärt hat. Ausgenommen davon ist die Weitergabe an Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden.


12. Annahmeverzug und Verletzung der Mitwirkungspflichten

12.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Paraplü erbrachten Leistung in Verzug oder verletzt

der Auftraggeber die ihm vertragsmäßig obliegenden Mitwirkungspflichten, ist die Paraplü zur fristlosen Kündigung

des Vertrages berechtigt.

12.2 Im Falle einer solchen Kündigung ist die Paraplü berechtigt, Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens oder

eines durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwandes oder Schadens geltend zu

machen.

13. Sonstiges

13.1 Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt das deutsche Recht.

13.2 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

13.3 Falls einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden

sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung

ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Regensburg